Jagdverband Dresden e.V.
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Novellierung SächsLJagdG

Unter nachstehendem Link können Sie den Entwurf des neuen Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 23. August 2011 einsehen:

Entwurf SächsLJagdG »»»
(pdf-Datei, ca. 125 kB)

Stellungnahme AG "Novellierung SächsJagdG" vom 27. September 2011:

Sehr geehrte Damen und Herren Vorsitzende,

nachdem alle Zuschriften der Jägerschaften, der Präsidiumsmitglieder, der Hegeringe und einzelnen Jäger in der Geschäftsstelle eingegangen waren, hat die AG "Novellierung SächsJagdG" am 27.09.2011 getagt. Im Ergebnis wurde beigefügte Stellungnahme des Landesjagdverbandes Sachsen zum Referentenentwurf unter Berücksichtigung der mehrheitlichen Meinungen und fachlicher Einbeziehung entsprechender Spezialisten erarbeitet.

Wir danken allen, die sich aktiv mit Zuschriften und Anregungen an der Erarbeitung dieser Stellungnahme beteiligten, insbesondere der Arbeitsgruppe „Novellierung SächsJagdG“.

Wir bitten Sie, diese Stellungnahme an Ihre Mitglieder weiterzugeben.

Mit freundlichen Grüßen
und Weidmannsheil

Knut Falkenberg
Präsident

Anschreiben zur Stellungnahme »»»
(pdf-Datei, ca. 110 kB)

Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf »»»
(pdf-Datei, ca. 460 kB)


Stellungnahme Vorstand des Jagdverbandes Dresden e. V. gegenüber dem Landesjagdverband Sachsen e.V. vom 13. September 2011:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vorstand des Jagdverbandes Dresden e. V. hat auf seiner gestrigen Sitzung den Entwurf des neuen Landesjagdgesetzes besprochen und ist mit diesem bis auf die nachstehend genannten Punkte einverstanden:

Wir bitten den LJV Sachsen e. V., in seiner Stellungnahme gegenüber dem Ministerium darauf hinzuwirken, dass folgende Punkte geändert werden.

1. § 13
Jagdpachtfähigkeit sollte wie bisher erst nach drei Jahresjagdscheinen möglich sein.

2. § 14
Die neu eingefügten Kündigungsmöglichkeiten im Gesetz sollten entfallen, da Pächter und Verpächter dies auch rein vertraglich regeln können. Die Neuregelung im Gesetz bezüglich der Kündigungsmöglichkeit für den Pächter ist viel zu unbestimmt und führt im Zweifel zu diversen Prozessen. Die neue Kündigungsmöglichkeit für die Jagdgenossenschaften führt insbesondere bei Feldrevieren, bei denen die Pacht meist nur € 1,00/ha beträgt, schnell zu Kündigungen, wenn die tragbare Höhe des Wildschadens zweimal jährlich die Pachthöhe übersteigt. Bei einen 500 ha großem Feldrevier müßte nur zweimal nacheinander € 600,00 Wildschaden entstehen und schon bestünde grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit. Dies kann im Interesse der Pachtsicherheit der Pächter nicht sein!

3. § 23
Die Regelung, wonach eine Nachsuche im fremden Revier schon dann durchgeführt werden kann, wenn der Jagdpächter möglicherweise nicht erreichbar ist, geht zu weit. Hier sollte eine einschränkende Formulierung gefunden oder der alte Rechtszustand belassen werden.

4. § 27
Die Regelung, wonach wildernde Hunde nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden dürfen, ist lebensfremd. Die bisherige Regelung sollte beibehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Rincke
stellvertretender Vorsitzender
Jagdverband Dresden e. V.



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